Bundesrahmenvertrag

Was ist der Bundesrahmenvertrag?

Der Bundesrahmenvertrag (BRV) ist der bundesweit gültige Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach §129 Absatz 2 SGB V zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Deutschen Apothekerverband.

Nach der Festsetzung zum 01.07.2019 regelt dieser u.a. die Abgabe von preisgünstigen bzw. rabattbegünstigten Arzneimitteln bei Wirkstoffverordnungen. Gleiches gilt für Verordnungen, bei denen der Arzt die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel nicht ausgeschlossen hat sowie die Abgabe von preisgünstigen Importen.

 

Das ändert sich in der Apotheke

  • Im Hauptkern: die Regeln zur Abgabe preisgünstiger Fertigarzneimittel. Dies hat Einfluss auf das Abgabeverhalten in den Apotheken und ist mit veränderten Dokumentationspflichten verbunden
  • Folge: Dies hat Einfluss auf die Gestaltung des Warenlagers, Kasse, Bestellwesen und der Lageroptimierung
  • Mit dem neuen BestRX Update sind die neuen Forderungen des BRV erfüllt. Dafür müssen Sie nichts mehr tun, Sie haben das neueste Update automatisch erhalten
  • Die awinta hat sich frühzeitig vorbereitet und die technischen Anpassungen gemäß BRV entwickelt. Mit einem automatischen Update zum Stichtag 01.07.2019 werden alle BRV-konformen Änderungen ganz einfach in Ihrer Warenwirtschaft übernommen
  • Das Update erfolgt zusammen mit einem Preisänderungsdienst, der die Umsetzung des neuen BRV in der Apotheke ermöglicht
  • Für die Änderungen werden keine Kosten berechnet

Tipp: Überprüfen Sie den Vertrag mit Ihren Großhändlern. Der neue BRV ändert das Verhalten bei der Austauschbarkeit von Artikeln innerhalb der Belieferung des Rabattvertrages bzw. Importvergleich. Eine automatische Substitution entspricht möglicherweise nicht mehr den Abgaberegeln des Bundesrahmenvertrags.

 

awinta Schulungen und weitere Infos

  • Informationen mit Tipps für die Anwendung finden Sie laufend in aHelp
  • BRV Schulungen in aHelp helfen Ihnen fit in der Anwendung zu werden, Anmeldung unter Aktuelles & Häufiges
  • Als PHARMASOFT Kunde melden Sie sich bitte über unsere Webseite an

Aktuell bieten auch einige Landesapothekenverbände Schulungen zum Rahmenvertrag. Besuchen Sie die Webseite Ihres zuständigen LAVs.

 

Ansprechpartner bei Fragen

  • Bei Vertragsfragen zum BRV wenden Sie sich an den LAV oder DAV
  • Bei Anwendungsfragen kontaktieren Sie die Anwendungshotline Ihres zuständigen Softwarehauses

     

Abgaberangfolge

Lösung zu Abgabeabweichungen

1. Nichtabgabe von Rabattarzneimittel § 11 aufgrund von:

  • Nichtverfügbarkeit
    -> Dokumentation: Sonder-PZN + Nichtverfügbarkeitsnachweis(e) archivieren
  • Dringender Fall (Akutfall/Notdienst)
    -> Dokumentation: Sonder-PZN + Vermerk + Datum + Unterschrift
  • Pharmazeutische Bedenken
    -> Dokumentation: Sonder-PZN + konkreter Grund + Datum + Unterschrift

2. Nichtabgabe preisgünstiger Importe für Einsparziel § 13 aufgrund von:

  • Nichtverfügbarkeit preiswerter „i“-Importe
    -> Dokumentation: Sonder-PZN (Quotenschutz) + Nichtverfügbarkeitsnachweis(e) archivieren
  • Dringender Fall (Akutfall/Notdienst)
    -> Dokumentation: Sonder-PZN + Vermerk + Datum + Unterschrift
  • Pharmazeutische Bedenken
    -> Dokumentation: Sonder-PZN + konkreter Grund + Datum + Unterschrift

 3. Nichtabgabe eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel § 12 aufgrund von:

  • Nichtverfügbarkeit
    -> Dokumentation: Sonder-PZN + Nichtverfügbarkeitsnachweis(e) archivieren
  • Dringender Fall (Akutfall/Notdienst)
    -> Dokumentation: Sonder-PZN + Vermerk + Datum + Unterschrift
  • Pharmazeutische Bedenken
    -> Dokumentation: Sonder-PZN + konkreter Grund + Datum + Unterschrift

     

CAVE: Preisspirale Schritt für Schritt

Weicht die Belieferung von der Abgaberangfolge im Generikamarkt § 12 ab, d.h. kann nur ein teureres als die vier preisgünstigsten AM abgegeben werden, so muss in allen Sonderfällen stets auf das jeweils nächst­preis­günstigste/ nächstgeeignete Arzneimittel zurückgegriffen werden. Hierbei darf es keine Preis­sprünge geben.

-> CAVE: Sonder-PZNs beachten!

 

CAVE: Überschreitung des Preisankers

Wird bei einer Abweichung der Abgaberangfolge die ärztliche Preisobergrenze (Preisanker der namentlichen Verordnung) überschritten, so ist dies nur nach Arztrücksprache möglich und dokumentationspflichtig.

 

Glossar

Bundesrahmenvertrag (Abk. BRV): Sprachliche Abgrenzung zu ggf. länderspezifischen Verträgen in Anlehnung an den Rahmenvertrag.

Vorgabeartikel: Artikel, der auf der Verordnungszeile steht bzw. der Artikel mit dem der Anwender die Ermittlung zur Abgabe nach BRV startet.

Ersetzung / Ersetzungsverpflichtung: Nach BRV vorgegebene Austauschpflichten (Vertragsartikel, Preisgünstigkeit Generika, Preisgrenze/-Anker, preisgünstige Importe)

Generikamarkt: Artikel im generischen Wettbewerb

Importmarkt: Artikel ohne generischen Wettbewerb, Aut idem Kreuz, Biotech FAM nicht Anlage 1, Ausnahme Ersetzung (Substitutionsausschluss); Importe und zugehöriges Original

Vertragsartikel (Abk. RabV): Rabattvertragsartikel, rabattbegünstigter Artikel

Alternativen: Mögliche Austauschartikel bezogen auf den Vorgabeartikel (sowohl im Generika- als auch Importmarkt)

Abgabeverpflichtung: Ersetzungsartikel, die innerhalb der Preisgünstigkeit die günstigsten FAM ohne eine andere Alternative sind, müssen zwingend abgegeben werden, siehe auch "Preisanker"

Abgabeartikel: Artikel, der zur Abgabe ausgewählt wird

Verminderter Verkaufspreis (Abk. VVK): Verkaufspreis abzüglich aller relevanten gesetzlichen Rabatte, die die Anbieter gewähren müssen (Anbieterrabatt, Preismoratorium, Gernerikaabschlag, Impfstoffabschlag); Festbetrag wird berücksichtigt; nur teilweise kumulativ

Abweichende Abgabe: Abweichung der Abgaberangfolge nach §14: Nichtverfügbarkeit, sonstige Bedenken und akut (=Akutversorgung/Notdienst)

Preisgünstige Artikel: Die preisgünstigen vier im Generikamarkt oder ein preisgünstiger Import im Sinne der Importquotenregelung

Preisanker: Der Abgabeartikel darf nicht teurer sein als der Vorgabeartikel, damit bildet der VVK des Vorgabeartikels den sog. "Preisanker", also den VVK, der bei der Ersetzung nicht überschritten werden darf

 

Kontakt

(0 71 42) 5 88-0
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